Regionaler Sozialdienst Erlach

Schulsozialarbeit
Bahnhofstrasse 87, Postfach 40
3232 Ins
032 312 80 90
032 312 80 91
E-Mail

Der Regionale Sozialdienst Erlach, mit Sitz in der Gemeinde Ins, ist zuständig für die Anschlussgemeinden Brüttelen, Epsach, Erlach, Finsterhennen, Gals, Gampelen, Hagneck, Ins, Lüscherz, Müntschemier, Siselen, Täuffelen-Gerolfingen, Treiten, Tschugg und Vinelz.

Das Team des Regionalen Sozialdienst Erlach steht Ihnen mit Auskünften und Hilfestellungen in folgenden Bereichen zur Verfügung: Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe, Beratungen, Betreuungsgutscheine, Elterliche Sorge, Kindes- und Erwachsenenschutz, Meldepflichtige Tagesfamilien, Pflegekinderaufsicht, Private Mandatstragende PriMa, Schulsozialarbeit, Sozialhilfe und Unterhaltsrecht.

Öffnungszeiten
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag


08.30 - 11.30 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr
14.00 - 16.30 Uhr
08.30 - 11.30 Uhr
08.30 - 11.30 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr
08.30 - 13.00 Uhr (durchgehend)

Dienstleistungen

Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

Auf Gesuch hin kann ein Antrag auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen gestellt werden. Es können nur Unterhaltsbeiträge für Kinder bevorschusst werden. Ehegattenalimente und Familienzulagen können nicht bevorschusst werden, hierfür kann jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Inkassohilfe gestellt werden. Voraussetzungen für eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sind:

  • zivilrechtlicher Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person in der Gemeinde Ins oder in den Anschlussgemeinden
  • ein gültiger, vollstreckbarer und durchsetzbarer Titel (eine gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung, Scheidungskonvention, Scheidungsurteil oder ein vormundschaftlich, oder durch die KESB genehmigter Unterhaltsvertrag)

Minderjährige Kinder haben Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn der Unterhaltspflichtige seiner Zahlungsverpflichtung nicht, unregelmässig oder nicht vollumfänglich nachkommt. Der Bevorschussungsanspruch steht auch volljährigen Kindern in Ausbildung bis zum 25. Altersjahr zu, sofern sie über einen Rechtstitel verfügen, in welchem die Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus geregelt ist. Rückständige, ausstehende Forderungen werden nicht bevorschusst, es kann jedoch ein Gesuch um Inkassohilfe gestellt werden.

Beratungen

Wir beraten Sie bei persönlichen, sozialen, finanziellen und rechtlichen Anliegen. Wenn nötig vermitteln wir Sie an die zuständige Fachstelle. Ihre erste Kontaktaufnahme kann persönlich oder telefonisch erfolgen.

Betreuungsgutscheine

Im System Betreuungsgutscheine vergünstigen die Gemeinden den Besuch einer Kita oder einer Tagesfamilie in dem sie den Eltern Betreuungsgutscheine ausgeben. Die Gutscheinhöhe hängt vom steuerbaren Einkommen, dem steuerbaren Vermögen und der Familiengrösse ab. Die Kita oder die Tagesfamilienorganisation zieht den Gutscheinbetrag jeweils von der monatlichen Rechnung ab.

Die Eltern können den Gutschein im ganzen Kanton einlösen – zu beachten ist, dass die Kita oder Tagesfamilienorganisation zum System zugelassen ist. Ob dies der Fall ist, entnehmen Sie dem Familienportal des Kanton Bern.

Der Regionale Sozialdienst Erlach ist für die Bearbeitung der Betreuungsgutscheine und für Fragen zu Gutscheinen der folgenden Gemeinden zuständig: Brüttelen, Erlach, Finsterhennen, Müntschemier, Siselen und Treiten.

Seit dem 01.03.2020 können Sie via www.kiBon.ch oder auf Papier (Gesuch um Betreuungsgutscheine und Formular aktuelles Erwerbspensum) einen Antrag für einen Betreuungsgutschein stellen.

Weitere Informationen entnehmen Sie der Informationsbroschüre für Eltern.

Elterliche Sorge

Die gemeinsame elterliche Sorge ist von Gesetzes wegen der Normalfall. Nur in Ausnahmefällen und wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die elterliche Sorge einem einzelnen Elternteil (Mutter oder Vater) zuteilen.

Dies bedeutet: als unverheiratete Eltern tragen Sie gemeinsam die Verantwortung für Ihre gemeinsamen Kinder und entscheiden alle wichtigen Angelegenheiten der Kinder zusammen. Sie bestätigen dies in einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

Für weitere Fragen zur gemeinsamen elterlichen Sorge können Sie sich auch an den Regionalen Sozialdienst Erlach wenden.

Kindes- und Erwachsenenschutz

Die Zuständigkeit für den Kindes- und Erwachsenenschutz liegt für die Gemeinde Erlach und die Anschlussgemeinden bei der KESB Seeland in Aarberg. Der Regionale Sozialdienst Erlach nimmt im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowohl Aufgaben im freiwilligen Bereich wie auch Aufgaben im Auftrag der KESB Seeland wahr. Die KESB Seeland ist für die Prüfung und Errichtung von Massnahmen sowie als Meldestelle für Gefährdungsmeldungen zuständig.


Aufgaben im Auftrag der Klientinnen und Klienten (freiwilliger Bereich)

  • Wenn Eltern Probleme damit haben, ihren Familienalltag zu bewältigen, kann die Entwicklung der Kinder darunter leiden. In solchen Fällen bietet der Regionale Sozialdienst Erlach Beratung und Begleitung auf freiwilliger Basis an. Diese haben das Ziel, die Situation in enger Zusammenarbeit mit den Eltern so zu verbessern, dass sich die Kinder gut entwickeln können. Bei Bedarf wird die Unterstützung weiterer Fachstellen organisiert
  • Beratung gemeinsame elterliche Sorge
  • Beratung bei der Erstellung einer Unterhaltsvereinbarung


Aufgaben im Auftrag der KESB (behördlicher Bereich)

  • Abklären von Gefährdungsmeldungen für Kinder und Erwachsene. Jede Person kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint oder wenn sie selber Unterstützung bracht. Sie können die Gefährdungsmeldung bei der zuständigen KESB Seeland schriftlich oder mündlich einreichen
  • Führen von Beistandschaften sowie Erziehungsaufsicht für Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit
  • Führen von Beistandschaften für Erwachsene. Je nach Beistandschaft werden Unterstützungen im täglichen Leben geleistet, Vertretungen bei bestimmten Geschäften oder Rechtsverfahren vorgenommen oder Einkommen und Vermögen verwaltet
  • Bei Kindern, deren Eltern nicht verheiratet sind, wird erforderlichenfalls eine Beistandsperson ernannt, welche das Kind bei der Feststellung der Vaterschaft unterstützt und die Unterhaltspflicht klärt
  • Begleiten von Adoptionsverfahren und Durchführen der notwendigen Abklärungen

Meldepflichtige Tagesfamilien

Für Personen, die sich allgemein anbieten, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entschädigung regelmässig tagsüber in ihrem Haushalt zu betreuen, besteht eine Meldepflicht.

Betreut eine Familie Kinder unter zwölf Jahren regelmässig gegen Entgelt tagsüber, muss sie dies der KESB melden (Meldepflicht bei mindestens fünf Stunden pro Tag oder insgesamt zehn Stunden pro Woche). Tagesfamilien dürfen höchstens fünf gleichzeitig anwesende Kinder betreuen. Die KESB überträgt die Durchführung der Aufsicht der kommunalen Pflegekinderaufsichtsperson. Diese erstellt einen Bericht für die KESB.

Aufsicht
Gemäss Artikel 7 PVO (Pflegekinderverordnung) untersteht die Tagespflege der Pflegekinderaufsicht. Das heisst, alle gemeldeten Tageseltern werden mindestens einmal jährlich von der für ihre Gemeinde beauftragten Pflegekinderaufsicht besucht. Ausgeschlossen davon sind Tageseltern, welche mit einer Tagesfamilienorganisation (TFO) zusammenarbeiten. In diesem Fall wird die Aufsicht durch die TFO vorgenommen, nicht durch die Pflegekinderaufsicht.

Meldungen
Meldungen sind schriftlich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg, 031 636 30 30, zu richten. Das entsprechende Meldeformular finden Sie unten.

Fragen
Für Fragen steht Ihnen die Pflegekinderaufsicht Ihrer Gemeinde gerne zur Verfügung.

Pflegekinderaufsicht

Wenn Eltern nicht ausreichend für den Schutz, die Betreuung und die Förderung ihres Kindes sorgen können und deshalb seine Entwicklung gefährdet ist, kann die Aufnahme des Kindes in eine Pflegefamilie eine geeignete Lösung sein.

Die Pflegekinderaufsicht nimmt im Auftrag der KESB verschiedene Aufgaben im Pflegekinderwesen wahr. Sie prüft zum Beispiel, ob Pflegefamilien die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und klärt ab, ob die spezifischen Bedürfnisse des Kindes in einer bestimmten Pflegefamilie erfüllt werden können.

Sozialdienst Lyss
Marktplatz 14
3250 Lyss
Tel. 032 387 03 30
E-Mail sozialdienste(at)lyss.ch

Private Mandatstragende PriMa

Nicht nur Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände führen Beistandschaften. Auch Sie als Privatperson können Menschen, welche nicht mehr in allen Bereichen für sich selbst sorgen können, betreuen und begleiten. Die Tätigkeit ist anspruchsvoll, jedoch auch erfüllend und lehrreich.

Wenn Sie interessiert sind auf freiwilliger Basis eine Beistandschaft zu führen, können Sie sich gerne an den Regionalen Sozialdienst Erlach wenden. Der Regionale Sozialdienst Erlach unterstützt private Mandatstragende beim Führen der Beistandschaft und übernimmt auf Wunsch die Rechnungsführung.

Sozialhilfe

Finanzielle Hilfe
Wir richten nach genauer Prüfung der Situation Sozialhilfe aus, wenn alle übrigen finanziellen Hilfsquellen ausgeschöpft sind.

Die Broschüre Sozialhilfe - kurz und gut erklärt, sowie die Verlinkung zur Website der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe finden Sie unten.

Anmeldung wirtschaftliche Sozialhilfe
Damit die finanzielle Unterstützung geprüft werden kann, muss ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden. Für eine Neuanmeldung wenden Sie sich bitte an den Regionalen Sozialdienst Erlach unter 032 312 80 90 um einen Termin vor Ort zu vereinbaren.

Mietzinslimiten
1-Personenhaushalt
2-Personenhaushalt
3-Personenhaushalt
4-Personenhaushalt
5-Personenhaushalt
6-Personenhaushalt
Junge Erwachsene


CHF 800.00 (netto, ohne NK)
CHF 1'000.00 (netto, ohne NK)
CHF 1'250.00 (netto, ohne NK)
CHF 1'400.00 (netto, ohne NK)
CHF 1'550.00 (netto, ohne NK)
CHF 1'800.00 (netto, ohne NK)
CHF 600.00 (netto, ohne NK)

Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfeleistungen

  • Sie können den Lebensbedarf nicht rechtszeitig und/oder hinreichend durch eigene Mittel, Erwerbstätigkeit oder Leistungen Dritter decken
  • Damit wir den Anspruch auf Sozialhilfe prüfen können, sind wir auf Ihre aktive Mitwirkung bei den Sachverhaltsabklärungen angewiesen. Sie legen Ihre persönliche und finanzielle Situation offen, unternehmen alles um die Notlage zu lindern oder zu beheben, nehmen also z.B. eine zumutbare Arbeit an, oder nehmen an beruflichen Integrationsprogrammen teil


Berechnung der Sozialhilfeleistung


Rechte bei der Prüfung und dem Bezug von Sozialhilfeleistungen

  • Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung
  • Ihre Angaben werden absolut vertraulich behandelt. Die Mitarbeitenden des Regionalen Sozialdienstes Erlach sind an das Amtsgeheimnis gebunden
  • Im Falle der Ablehnung Ihres Sozialhilfegesuches haben Sie Anspruch auf einen schriftlichen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Gegen den Entscheid können Sie beim Regierungsstatthalteramt Seeland in Aarberg Beschwerde einreichen
  • Sie haben das Recht zur Akteneinsicht
  • Falls sich unlösbare Probleme mit Sozialarbeitenden ergeben, können Sie sich an die Leitung des Regionalen Sozialdienstes Erlach wenden


Pflichten während dem Bezug von Sozialhilfeleistungen

  • Ansprüche gegenüber Arbeitgebern, Sozialversicherungen und Privatversicherungen sind auszuschöpfen
  • Veränderungen Ihrer wirtschaftlichen Situation und Abwesenheiten, welche länger als 14 Tage dauern, sind dem Sozialdienst zu melden, ebenso Veränderungen der Haushaltsgrösse und Umzüge
  • Allenfalls unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen werden sofort rückerstattungspflichtig
  • Bei unklaren Verhältnissen können Sozialinspektionen durchgeführt werden. Strafbare Handlungen (Sozialhilfemissbrauch) werden angezeigt


Weitere wichtige Punkte im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen

  • Wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben, ist die bezogene Sozialhilfe zurückzuerstatten, sofern dies zumutbar ist. Kinder sind von dieser Rückerstattungspflicht befreit. Bevorschusste Versicherungsleistungen sind an den Sozialdienst abzutreten
  • Sofern Ihre Eltern oder Ihre Kinder in sehr guten finanziellen Verhältnissen leben, werden wir in Absprache mit Ihnen die Verwandtenunterstützung geltend machen
  • Der Regionale Sozialdienst Erlach toleriert keine Gewaltandrohungen oder Gewalt

Bestellung Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfeleistungen
Sie benötigen eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfeleistungen? Diesen können Sie ganz einfach hier bestellen.

Unterhaltsrecht

Eltern müssen auch nach einer Trennung oder Scheidung gemeinsam für den Unterhalt der Kinder aufkommen. Wer wie viel zahlt und welche Leistungen erbringt können die Eltern in einer Unterhaltsvereinbarung regeln. Die Unterhaltsleistungen richten sich nach den Einkommen beider Elternteile und nach dem Bedarf der Eltern und Kinder (sogenannter familiärer Grundbedarf). Können sich die Eltern nach einer Trennung oder Scheidung nicht über den Kinderunterhalt einigen, entscheidet das Gericht.

Benötigen Sie als Eltern Unterstützung um einen fairen und den gesetzlichen Anforderungen genügenden Unterhaltsvertrag auszuarbeiten? Wir beraten Sie und helfen Ihnen bei der Berechnung und der Erstellung/Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung. Die Vereinbarung wird der KESB Seeland zur Prüfung und Genehmigung unterbreitet. Die Kosten werden den Eltern auferlegt.

Auf der Webseite der KESB finden Sie weitere Informationen, darunter das «Merkblatt zum neuen Kinderunterhaltsrecht» und das Formular «Absichtserklärung der Eltern für die Regelung oder Abänderung des Kinderunterhalts». Dieses Formular müssen Sie einreichen, wenn Sie das Angebot einer Beratung beim Regionalen Sozialdienst Erlach in Anspruch nehmen wollen.

Jung Erna
Antolcic Ana
Bärtschi Peter
Brückner Claudia
Büchler Eva
Desbonnes Liliane
Figueroa Corinne
Gerber Daniel
Grüter Prisca
Hostettler Manuela
Löffel Anchara
Mischler Reto
Müller Daniel
Niederhauser Isabel
Rath Mohena
Schönberg Sarina
Schwab Vreni
Tanner Susanne
Wasser Manuela
Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe
Beistandschaft auf eigenes Begehren beantragen
Beratungen Sozialdienst
Betreuungsgutscheine
Elterliche Sorge
Kindes- und Erwachsenenschutz
Meldepflicht Tagesfamilien
Pflegekinderaufsicht
Private Mandatstragende PriMa
Sozialhilfe
Unterhaltsrecht

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