Auf Gesuch hin kann ein Antrag auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen gestellt werden. Es können nur Unterhaltsbeiträge für Kinder bevorschusst werden. Ehegattenalimente und Familienzulagen können nicht bevorschusst werden, hierfür kann jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Inkassohilfe gestellt werden. Voraussetzungen für eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen sind:
- zivilrechtlicher Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person in der Gemeinde Ins oder in den Anschlussgemeinden
- ein gültiger, vollstreckbarer und durchsetzbarer Titel (eine gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung, Scheidungskonvention, Scheidungsurteil oder ein vormundschaftlich, oder durch die KESB genehmigter Unterhaltsvertrag)
Minderjährige Kinder haben Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge, wenn der Unterhaltspflichtige seiner Zahlungsverpflichtung nicht, unregelmässig oder nicht vollumfänglich nachkommt. Der Bevorschussungsanspruch steht auch volljährigen Kindern in Ausbildung bis zum 25. Altersjahr zu, sofern sie über einen Rechtstitel verfügen, in welchem die Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus geregelt ist. Rückständige, ausstehende Forderungen werden nicht bevorschusst, es kann jedoch ein Gesuch um Inkassohilfe gestellt werden.