Parkierung in Erlach

Öffentliche Parkplätze

Blaue Zone auch an Sonn- und Feiertagen
Die Blaue Zone gilt auch an Sonn- und Feiertagen. Die Parkscheibe muss deshalb auch an Sonn- und Feiertagen gut sichtbar hinter der Frontscheibe hinterlegt und die Parkzeit korrekt eingestellt werden.

Du Port-, Tennis- und Schützenländti-Parkplatz (gebührenpflichtige Parkplätze)
Die Parkgebühr kann in Erlach nebst mit Kleingeld mit folgenden Zahlungsmöglichkeiten beglichen werden:

  • TWINT
  • ParkingPay
  • EasyPark

Tarife

  • 1 Stunde = CHF 2.50
  • 1 Tag (24 Stunden) = CHF 12.00


öffentliche Behindertenparkplätze

  • Schützenländti-Parkplatz (1 Platz)
  • Du Port-Parkplatz (2 Plätze)
  • Camping Erlach (2 Plätze)
  • Tennis-Parkplatz (5 Plätze)


Parkkarten

Sind Sie in Erlach wohnhaft und haben keine Parkmöglichkeit bei der Liegenschaft, mieten Sie einen Bootsplatz im Hafen der Einwohnergemeinde oder einen Campingplatz auf dem Camping Erlach? Dann bestellen Sie Ihre Parkkarte bei der Gemeindeschreiberei via E-Mail. Nachstehende Angaben müssen im E-Mail enthalten sein:

  • gewünschte Parkzone
  • Gültigkeitsdauer
  • Kennzeichen (max. 3 Kennzeichen auf einer Parkkarte und immer nur ein Fahrzeug vor Ort)
  • Rechnungsadresse

Die Parkzonen können Sie dem Situationsplan der Parkzonen und -plätze entnehmen.

Reservation von Parkplätzen (Anlässe)

Für Anlässe (bsp. Hochzeit, Geburtstag, o.ä.) können Sie auf dem Tennis-Parkplatz (Seestrandweg) bis zu 30 Parkplätze reservieren.

Reservationsantrag Parkplätze


Ordnungsbussen

Wer eine Ordnungsbusse für ein Parkvergehen erhält und Einsprache erheben möchte, muss ein schriftliches Gesuch an den Gemeinderat stellen. Diese Einsprache kann per E-Mail oder Brief an die Gemeindeschreiberei geschickt werden. Darin müssen folgende Punkte aufgeführt sein: 

  • Absender
  • Begründung
  • Bedenkfristformular-Nr. (OB-Nr.)
  • Beweismittel (Fotos, Parkticket, etc.)

Das Einhalten der Leinenpflicht für Hunde, respektive des Hundeverbotes im Seebereich werden ebenfalls durch den Sicherheitsdienst der Einwohnergemeinde Erlach kontrolliert.

FAQ (Häufig gestellte Fragen zum Bussenzettel)

Bei der Verwendung von TWINT, Parkingpay und EASYPark wurde aus Versehen ein falsches Kontrollschild ausgewählt oder ein falsches Kennzeichen eingegeben. Die Parkgebühr für ein anderes Kontrollschild wurde aber für diesen Zeitraum entrichtet. Kann von der Busse abgesehen werden?

Natürlich ist es sehr ärgerlich, wenn man unter diesen Umständen eine Busse erhält. Vor allem wenn man für diesen Zeitraum einen Beleg der entrichteten Parkgebühr hat. Weil der Parkvorgang aber nicht auf das parkierte Fahrzeug lautete, wurde die Busse korrekt ausgestellt. Die Gemeinde muss deshalb und um alle gleich zu behandeln an der Bezahlung der Busse festhalten. Wir bitten Sie um Verständnis.

Obwohl ein gültiges Parkticket vorhanden ist, war es zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht gut sichtbar im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe deponiert. Oder es wurde aus Versehen in die Tasche gesteckt. Kann die Gemeinde hier ein Auge zudrücken?

Zwar wurde die Parkgebühr entrichtet, jedoch war eine Kontrolle nicht möglich. Bei allen zentralen Parkuhren mit Ticketausgabe der Gemeinde Erlach sind Sie verpflichtet, den gelösten Parkzettel gut sichtbar (Informationen von aussen lesbar) hinter der Windschutzscheibe (Frontscheibe) zu platzieren. Bitte achten Sie beim Verlassen des Fahrzeugs darauf, dass der Parkzettel gut sichtbar angebracht wurde. Die Gemeinde muss deshalb und um alle gleich zu behandeln auch in diesem Fall an der Bezahlung der Busse festhalten. Wir bitten Sie um Verständnis.

Obwohl das Fahrzeuge auf einer Grünfläche (ausserhalb eines Parkfeldes) abgestellt wurde und niemanden störte, folgte eine saftige Busse. Muss das wirklich sein? 

Auf Grünstreifen / Grünflächen ist das Parkieren von Motorfahrzeugen nicht gestattet. An Sonn- und Feiertagen besteht ein sehr grosser Bedarf an Parkflächen in Erlach. Dies hat dazu geführt, dass mehr Parkplatzsuchende begonnen haben, ihr Fahrzeug auf Grünflächen abzustellen. Die Bussenhöhe wird nicht durch uns, sondern durch die kantonale Ordnungsbussenverordnung (Art. 32 KOBV: Parkieren auf Grünstreifen oder anderen Flächen, welche nicht für den Verkehr mit Motorfahrzeugen vorgesehen sind) festgelegt.

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