Die gemeinsame elterliche Sorge ist von Gesetzes wegen der Normalfall. Nur in Ausnahmefällen und wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die elterliche Sorge einem einzelnen Elternteil (Mutter oder Vater) zuteilen.
Dies bedeutet: als unverheiratete Eltern tragen Sie gemeinsam die Verantwortung für Ihre gemeinsamen Kinder und entscheiden alle wichtigen Angelegenheiten der Kinder zusammen. Sie bestätigen dies in einer gemeinsamen schriftlichen Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
Für weitere Fragen zur gemeinsamen elterlichen Sorge können Sie sich auch an Regionaler Sozialdienst Erlach wenden.