Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern im öffentlichen Strassenraum

09.03.2023

Die Eigentümer:innen von Privatparzellen sowie Strassenanstösser:innen werden jährlich ersucht bis zum 31. Mai Bäume und Sträucher an öffentlichen Strassen zurückzuschneiden.

Die Eigentümer:innen von Privatparzellen sowie Strassenanstösser:innen werden ersucht bezüglich Bepflanzung und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Bestimmungen zu beachten:

Bäume,Sträucher und Anpflanzungen, welche

  • zu nahe an Strassen stehen,
  • in den Strassen- und/oder Trottoirraum hineinragen,
  • Signalisationen und Strassenbeleuchtungen abdecken oder
  • die Überischt bei Strassenverzweigungen einschränken,

gefährden die Verkehrsteilnehmenden. Spezielle Gefahr besteht für Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zusätzlich werden die Strassenunterhalts- und Reinigungsarbeiten erschwert oder verunmöglicht.

Zur Verhinderung von Verkehrs- und sonstigen Gefährderungen schreibt das kantonale Strassen-recht unter anderem folgendes vor (vlg. Strassengesetz Art. 73 Abs. 1, Art. 74 Bst. b, Art. 84 Abs. 2, Art. 93; Strassenverordnung Art. 56 und Art. 57):

  • Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben.
  • Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Fuss-, Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 cm freizuhalten.
  • Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Signalisationen und Strassenspiegel müssen von allen Strassenseiten gut sichtbar bleiben.

Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.20 m müssen einen Strassenabstand von mindestens 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. An unübersichtlichen Strassenstellen und Grundstückzufahrten dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen. Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen geltend dieselben Vorschriften. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen.

Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen und entlang von Radwegen, insbesondere bei Kurven, Einmündungen und Kreuzungen dürfen höherwachsende Bepflanzungen aller Art inkl. Geäste die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen, weshalb ein je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichender Seitenbereich freizuhalten ist.

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