09.03.2023
Die Eigentümer:innen von Privatparzellen sowie Strassenanstösser:innen werden jährlich ersucht bis zum 31. Mai Bäume und Sträucher an öffentlichen Strassen zurückzuschneiden.
Die Eigentümer:innen von Privatparzellen sowie Strassenanstösser:innen werden ersucht bezüglich Bepflanzung und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Bestimmungen zu beachten:
Bäume,Sträucher und Anpflanzungen, welche
gefährden die Verkehrsteilnehmenden. Spezielle Gefahr besteht für Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zusätzlich werden die Strassenunterhalts- und Reinigungsarbeiten erschwert oder verunmöglicht.
Zur Verhinderung von Verkehrs- und sonstigen Gefährderungen schreibt das kantonale Strassen-recht unter anderem folgendes vor (vlg. Strassengesetz Art. 73 Abs. 1, Art. 74 Bst. b, Art. 84 Abs. 2, Art. 93; Strassenverordnung Art. 56 und Art. 57):
Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1.20 m müssen einen Strassenabstand von mindestens 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. An unübersichtlichen Strassenstellen und Grundstückzufahrten dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen. Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen geltend dieselben Vorschriften. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen.
Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen und entlang von Radwegen, insbesondere bei Kurven, Einmündungen und Kreuzungen dürfen höherwachsende Bepflanzungen aller Art inkl. Geäste die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen, weshalb ein je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichender Seitenbereich freizuhalten ist.