Mietamt
Aufgaben des Mietamtes - Beratung von MieterInnen und VermieterInnen in allen Miet-und Pachtfragen;
- Beratung von MieterInnen und VermieterInnen, um in Streitfällen eine Einigung anzustreben;
- einen Entscheid im Sinne der Gesetzgebung fällen;
- bei Unzuständigkeit, die an sie gerichteten Begehren weiterleiten;
- als Schiedsgericht amten, wenn die Parteien es verlangen.
Rechtsberatung Telefonische Sprechstunden sind während den Bürozeiten möglich. Für eine persönliche Rechtsberatung ist eine telefonische Voranmeldung erwünscht. Die Ratsuchenden werden gebeten, alle sachdienlichen Unterlagen wie Mietvertrag, Kündigungsschreiben, Mietzinsänderungsschreiben, Nebenkostenabrechnungen, Korrespondenzen, etc. in die Sprechstunde mitzunehmen. Die Rechtsberatungen sind unentgeltlich.
Schlichtungsbehörde Bei mietrechtlichen Streitigkeiten betreffend Mietobjekte fungiert das Mietamt als Schlichtungsbehörde.
Nach Einreichung des Gesuches mit allen sachdienlichen Unterlagen wird zunächst versucht, auf aussergerichtlichem Wege eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Das Gesuch wird dazu der Gegenpartei zur Stellungnahme bzw. zur Unterbreitung eines allfälligen Vergleichsvorschlages zugestellt. Falls keine Einigung möglich ist, wird zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Verhandlung versucht die Schlichtungsbehörde einen Vergleich zwischen den Parteien zu erzielen. Wenn diese Vergleichsverhandlungen scheitern, fällt die Schlichtungsbehörde in folgenden Fällen einen erstinstanzlichen Entscheid:
- Mietzinshinterlegung (Art. 259h OR)
- Anfechtung der Kündigung (Art. 271ff OR)*
- Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 272ff OR)*
- bei Abweisung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob das Mietverhältnis erstreckt werden kann (Art. 274e Abs. 3 OR)
In allen anderen Fällen - u.a. Anfechtung des Anfangsmietzinses, Mietzinsherabsetzungsbegehren, Anfechtung einer Mietzinserhöhung - stellt die Schlichtungsbehörde das Scheitern der Vergleichsverhandlungen fest.
Die Parteien haben in jedem Falle noch das Recht, innert der Frist von 30 Tagen den Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg, anzurufen.
Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei mutwilliger Prozessführung können der fehlbaren Partei die Beweiskosten sowie Gebühren von Fr. 50.00 bis Fr. 1'000.00 ganz oder teilweise auferlegt werden. Es dürfen keine Parteientschädigungen gesprochen werden.
Formulare Mietverträge, Kündigungsformulare und weitere diverse Formulare können während den Büroöffnungszeiten beim Mietamt gegen Bezahlung bezogen werden (siehe auch Online-Schalter).
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